Wir ziehen für Sie alle Register

Nachrichten aus dem ZKD und rund um das Arbeitsrecht

Einladung zur Mitgliederversammlung des ZKD

Wir laden Sie zur Mitgliederversammlung des ZKD e. V. ein:
Mittwoch, 30. Oktober 2024, 15:00 Uhr in den Konferenzräumen, Lindenstraße 14, 50674 Köln
(Hinterhaus, durch die Toreinfahrt über den Hof)

Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme vor Ort oder im Videostream (hybride Versammlung).
Für beide Teilnahmemöglichkeiten bitten wir um Anmeldung unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Tagesordnungspunkte:
• Rechenschaftsbericht des Bundesvorstands
• Geschäftsbericht der Bundesgeschäftsstelle
• Entlastung des Bundesvorstands
• ggf. Nachwahlen (s. u.)
• Bericht über neue Entwicklungen im kirchlichen Arbeitsrecht


Im Bundesvorstand ist z. Zt. die Position der/des 2. stv. Bundesvorsitzenden und zweier Beisitzenden nicht besetzt. Sofern es Kandidaten gibt, kann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des Bundesvorstands (bis 2025) erfol­gen. Die Teilnehmer im Videostream erhalten einen Zugang zu einem Abstim­mungs-Tool.

Mitgliederversammlung des Landesverbands der ErzieherInnen NW im ZKD

Die Mitgliederversammlung findet am 5. September 2024, 14.30 Uhr, in der Geschäftsstelle Lindenstr. 14 (Hinterhaus), 50667 Köln statt. Sie sind herzlich eingeladen.

Tagesordnung:

  • 14.00 Uhr Eintreffen und Steh-Kaffee
  • 14.30 Uhr Was ist die Regional-KODA NW? Referat: Marie-Theres Moritz (Mitglied der Regional-KODA NW, Mitarbeiterseite) mit anschließender Diskussion
  • 15.15 Uhr Pause
  • 15.30 Uhr Aktuelles zur Situation der Kitas im Erzbistum Köln mit anschließender Diskussion
  • 16.30 Uhr Ende der Veranstaltung

Wir freuen uns auf einen lebhaften, engagierten Austausch mit Ihnen und danken für Ihre rege Teilnahme. Gäste sind willkommen.
      
Bitte melden Sie sich in unserer Geschäftsstelle an:
• unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
• oder Tel.: 0221/2570420.

Abschlussprämie für Erzieherinnen im Berufsanerkennungsjahr

In der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse, in der PIA-Ordnung und in der Studierendenordnung steht schon länger eine Abschlussprämie.

Im Juni 2023 hat die Regional KODA NW diese auch für Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen eingeführt. Alle Praktikanten/Praktikantinnen die ihr Berufsanerkennungsjahr für den Ausbildungsgang zum staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur staatlich anerkannten Erzieherin ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 beginnen, bekommen nach bestandener Abschlussprüfung eine Prämie von 400 €. Dies gilt nicht, wenn aufgrund einer nicht erfolgreichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung notwendig ist.

Mit diesem Beschluss geht die Regional-KODA NW über die Regelung im öffentlichen Dienst hinaus und würdigt nun auch den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung finanziell.

KODA: Sonderzahlungen beschlossen

Die Regional-KODA NW hat am 24. Mai 2023 beschlossen, den im Rahmen der Tarifrunde 2023 im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vereinbarten Tarifvertrag Inflationsausgleich inhaltsgleich in die KAVO und die vier „Ausbildungsordnungen“ zu übernehmen.

Einmalige Sonderzahlung Juni 2023 (Inflationsausgleich)

Das bedeutet konkret, dass unter den folgenden Bedingungen Anspruch auf eine Sonderzahlung mit dem Junigehalt besteht:

• Am 1. Mai 2023 bestand ein Arbeitsverhältnis.
• Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2023 bestand an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt.

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1.240 € für Vollzeitbeschäftigte, bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser Inflationsausgleich anteilig gezahlt. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am 1. Mai 2023.

Aus technischen Gründen kann sich die Auszahlung um einen Monat verzögern.

Mitarbeitende, die sich am 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) gem. Anlage 22a KAVO befinden, haben Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe der Hälfte des Betrages, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.

Monatliche Sonderzahlungen Juli 2023 bis Februar 2024 

Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 wurden monatliche Sonderzahlungen beschlossen, die jeweils mit dem Monatsentgelt ausgezahlt werden. Der Anspruch auf diese monatliche Zahlung besteht, wenn im jeweiligen Monat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag in diesem Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 

Die Höhe dieser Sonderzahlung beträgt monatlich 220 € für Vollzeitbeschäftigte, bei Teilzeitbeschäftigten wird der Betrag anteilig gezahlt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Monats.

Auch hier gilt für Mitarbeitende, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) gem. Anlage 22a KAVO befinden, dass sie Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe der Hälfte des Betrages haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.

Beim Inflationsausgleich und den monatlichen Sonderzahlungen handelt es sich um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes (Inflationsausgleich), der steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt wird.

Auszubildende, Berufspraktikantinnen und Dual Studierende

Mitarbeitende, für die die Berufsausbildungsordnung, die PiA-Ordnung, die Ordnung für Praktikumsverhältnisse oder die Ordnung für Dual Studierende gilt, erhalten die genannten Sonderzahlungen in Höhe von 620 € (einmalige Sonderzahlung) und 110 € (monatliche Sonderzahlung). 

Weitere Inhalte der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Um die weiteren Bestandteile der Tarifeinigung verhandeln zu können, benötigt die KODA die endgültigen Texte des Tarifvertrages aus dem TVöD. Diese liegen zurzeit noch nicht vor.

iddk Ausgabe 02/2023 für registrierte Mitglieder

Unsere Verbandszeitschrift „Im Dienst der Kirche“ ist erschienen. Registrierte Mitglieder können das PDF hier lesen: Im Dienst der Kirche 02/2023

Beschlossen: SuE-Zulage und Regenerationstage für den Sozial- und Erziehungsdienst beschlossen

Die aus unserer Sicht wichtigsten, immer wieder nachgefragten Punkte erläutern wir hier:

In einer Sondersitzung hat die Regional-KODA NW wesentliche Teile der entsprechenden Tarifeinigung aus dem TV SuE der Kommunen in die KAVO übernommen.

Wer bekommt die SuE-Zulage und wann wird diese ausgezahlt?

  • Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
  • Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst, die in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 6, 7 oder 8 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung besteht der Anspruch auf die Zulage anteilig.
  • Der Anspruch besteht rückwirkend zum 1. Juli 2022. Der Betrag wird mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.

Ab wann gibt es die 2 Regenerationstage?

Wie im öffentlichen Dienst haben alle Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst Anspruch auf jährlich zwei zusätzliche freie Arbeitstage, wenn für sie eine Vier-, Fünf- oder Sechstagewoche gilt. Bei einer Zwei- oder Dreitagewoche ist es ein freier Arbeitstag.

Der Anspruch besteht rückwirkend ab dem 1.1.2022.

Was ist, wenn ich die 2 Regenerationstage für 2022 dieses Jahr nicht mehr nehmen kann?

Anders als im öffentlichen Dienst finden auf diese freien Tage die Regelungen zum Erholungsurlaub (§§ 36, 37 KAVO) entsprechende Anwendung. Das bedeutet insbesondere, dass sie nach den gleichen Regeln wie Urlaub in das Folgejahr übertragen werden können und nicht zum Jahresende verfallen. Im Falle der Erkrankung an einem bereits genehmigten dieser freien Tage, verfällt dieser nicht (wie im öffentlichen Dienst), sondern der Anspruch bleibt – wie beim Urlaub – bestehen.

Da die Besserstellung der Regenerationstage für alle Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst gilt, profitieren davon auch diejenigen Mitarbeiterinnen, die keinen Anspruch auf eine SuE-Zulage haben.

Was ist mit der Umwandlung der Zulage (s.o.) in weitere Regenerationstage?

Die KODA hat sich – anders als im öffentlichen Dienst – darauf verständigt, in der KAVO auf die Umwandlungsmöglichkeit von Teilen der SuE-Zulage in freie Tage zu verzichten. Damit wird eine weitere Zuspitzung der Personalknappheit und der mit einer Umwandlung verbundene Verwaltungsaufwand – insbesondere für die KiTa-Leitungen – die selbst keine SuE-Zulage erhalten, vermieden. Stattdessen werden die 2 feststehenden Regenerationstage wie Urlaub behandelt (s.o.)

Den kompletten Inhalt der Beschlüsse finden Sie im aktuellen KODA-Spot.

iddk Ausgabe 04/2022 für registrierte Mitglieder

Unsere Verbandszeitschrift „Im Dienst der Kirche“ ist erschienen. Registrierte Mitglieder können das PDF hier lesen: Im Dienst der Kirche 04/2022

Stellungnahme zur neuen Grundordnung

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ist in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der alle Diözesanbischöfe angehören, hat den Auftrag erteilt, das kirchliche Arbeitsrecht grundlegend weiterzuentwickeln.

Den Entwurf zur neuen Grundordnung und die dazu gehörigen bischöflichen Erläuterungen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz.

Wir haben zu dem Entwurf Stellung genommen.

 

iddk Ausgabe 03/2022 für registrierte Mitglieder

Unsere Verbandszeitschrift „Im Dienst der Kirche“ ist erschienen. Registrierte Mitglieder können das PDF hier lesen: Im Dienst der Kirche 03/2022