Satzung des ZKD

1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Die Berufsgemeinschaft führt den Namen „Zentralverband der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der kath. Kirche Deutschlands e.V.“ - ZKD.

Der Zentralverband hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Gerichtsstand ist Köln.

2 Zweck

    1. Der ZKD ist ein unabhängiger Berufsverband.
      Er vertritt die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitarbeiter[1] in allen Einrichtungen der katholischen Kirche insbesondere in folgenden Bereichen:
      • Altenhilfe
      • Arzt- und Pflegedienst
      • Bildungswesen
      • Erziehungsdienst
      • Hauswirtschaftlicher Dienst
      • Liturgischer Dienst
      • Pastoraler Dienst
      • Sozial- und Beratungsdienst
      • Technischer und handwerklicher Dienst
      • Verwaltungsdienst
    2. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. (§ 4 (1),8 KStG)
    3. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3 Aufgaben

Ziele und Inhalte der Verbandsarbeit sind im jeweiligen Grundsatzprogramm des ZKD festgelegt.

  1. Der ZKD vertritt die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der katholischen Kirche, indem er auf dem Verhandlungswege Vereinbarungen anstrebt, die den christlichen Vorstellungen von Arbeitsbedingungen, Lohngerechtigkeit und Verteilung der Arbeit entsprechen.
  2. Der ZKD sucht Mitsprache bei Veränderungen von Ordnungen im Rahmen des Art. 7 der Grundordnung "Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen".
  3. Der ZKD wirkt mit bei der Planung, Organisation und Durchführung von Fachtagungen, Weiterbildungskursen, Schulungen von Mitarbeitervertretungen.
  4. Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen auf Bundes- und internationaler Ebene wird angestrebt

4 Leistungen

  1. Der ZKD gewährt den Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz nach Maßgabe der in § 5 dieser Satzung genannten Voraussetzungen.
  2. Der ZKD gibt eine Fachzeitschrift für die Mitglieder heraus.

5 Rechtliche Vertretung

  1. Der ZKD gewährt seinen Mitgliedern, soweit sie in Einrichtungen der katholischen Kirche beschäftigt sind, rechtliche Vertretung in allen Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Mitarbeitervertretungsrechtes.
  2. Die rechtliche Vertretung wird gewährt durch Erteilung von Rechtsauskünften, durch Vertretung vor den kirchlichen Schlichtungsgremien und den zuständigen Gerichten.
  3. Der Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Verbandsmitglied innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Verfahrens (rechtskräftiges Urteil, Vergleich o.ä.) aus dem Zentralverband austritt, seiner Beitragspflicht nicht satzungsgemäß nachkommt oder aus dem Verband ausgeschlossen wird. In den genannten Fällen sind die dem Verband für die Rechtsvertretung entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
  4. Die Wahrnehmung der satzungsgemäßen berufsständischen Aufgaben des ZKD erfolgt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur durch diesen selbst.
  5. Ein Anspruch auf Bewilligung von Kostenschutz für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist nicht gegeben.
  6. Rechtliche Vertretung kann gewährt werden nach einer ununterbrochenen Beitragszahlung von drei Monaten (Wartezeit). Dies gilt jedoch nicht für Rechtsstreitigkeiten, die vor Beginn der Mitgliedschaft entstanden sind.

6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des ZKD kann jeder Mitarbeiter in einer Einrichtung der kath. Kirche werden, der die Ziele und Inhalte des ZKD anerkennt. Auch der Mitarbeiter, der zur Zeit nicht im Dienst steht, kann Mitglied des ZKD werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Bestätigung der schriftlichen Beitrittserklärung
  3. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des ZKD sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane als verbindlich an.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand

7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austrittserklärung in Schriftform (Brief, Fax, Mail) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Quartals
  3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung mindestens 12 Monate nicht nachkommt
  4. Die Mitgliedschaft endet, wenn nach einem Betriebsübergang (§ 613 a BGB) bei dem neuen Arbeitgeber auf das bestehende Arbeitsverhältnis kein kirchliches Arbeitsvertragsrecht Anwendung findet.

8 Ausschlussverfahren

Der Ausschluss aus dem Zentralverband kann erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Zentralverbandes schädigt oder seine Pflichten gegenüber dem Zentralverband erheblich vernachlässigt. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand nach Rücksprache mit dem jeweiligen Diözesanvorstand.

9 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der ab dem Ersten des auf den Beitritt folgenden Monats fällig

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der Staffelung und Höhe bestimmt werden.
  2. Er ist vierteljährlich im Voraus von allen Mitgliedern zu entrichten. Rückständige Beiträge können durch das gerichtliche Mahnverfahren eingeholt werden.
  3. Freiwillig kann ein höherer Mitgliedsbeitrag geleistet werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Kommt ein Mitglied einem solchen Verlangen nicht nach, wird seine Beitragspflicht auf der Grundlage einer geschätzten Berechnungsgrundlage ermittelt.
  6. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesgeschäftsstelle eingezogen und entsprechend einem vom Bundesvorstand zu erstellenden und vom Verbandsrat zu genehmigenden Finanzplan anteilig auf die verbandlichen Gliederungen verteilt.

10 Organisation

  1. Der ZKD gliedert sich in Diözesan-/Gesamtdiözesanverbände (§ 12),
    Regional- /Landesverbände (§ 13), den Bundesverband (§§ 14 - 16)
  2. Die genannten Gliederungen geben sich eine Geschäftsordnung, die inhaltlich nicht dieser Satzung widersprechen darf. Sie ist mit der Bundesgeschäftsstelle einvernehmlich zu erstellen.

11 Organe

Organe des ZKD sind

  1. auf der Diözesan-/ Gesamtdiözesanebene (§ 12)
  2. die Diözesanversammlung
  3. der Diözesandiözesanvorstand
  4. auf der Regional -/ Landesebene (§ 13)
  5. die Landesversammlung
  6. der Regional-/ Landesvorstand
  7. auf der Bundesebene
  8. die Mitgliederversammlung (§ 14)
  9. der Bundesvorstand (§ 15)
  10. die Bundesgeschäftsstelle (§ 16)

12 Diözesanverbände

  1. In jedem deutschen Bistum sowie auf dem Gebiet des Offizialates Vechta kann sich ein Diözesanverband gründen. Über die Gründung, Auflösung oder Zusammenlegung von Diözesanverbänden entscheidet der Bundesvorstand.
  2. Der Bundesvorstand kann die Zusammenlegung mehrerer Diözesen zu einem Gesamt-Diözesanverband auf Antrag zulassen.
  3. Die Diözesanversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wählt den Diözesanvorstand für die Dauer von 4 Jahren.
  4. Über die Zusammensetzung des Diözesanvorstands entscheidet die Diözesanversammlung.
  5. Es muss mindestens ein Ansprechpartner für den Diözesanverband gewählt werden. Der Ansprechpartner muss der Bundesgeschäftsstelle benannt werden.
    Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Diözesandiözesanverbandes.
  6. Der Diözesanvorstand kann einen geistlichen Beirat für seine Arbeit wählen.

13 Regional-/ Landesverbände

  1. Es können sich berufsgruppenbezogene (§2) Regional-/ Landesverbände bilden.
  2. Über die Gründung, Auflösung oder Zusammenlegung von Regional-/ Landesverbänden entscheidet der Bundesvorstand.
  3. Die Regional-/Landesversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wählt den Regional-/ Landesvorstand für die Dauer von 4 Jahren.
  4. Über die Zusammensetzung des Regional-/Landesvorstands entscheidet die Regional-/Landesversammlung.
  5. Es muss mindestens ein Ansprechpartner für den Regional-/Landesverband gewählt werden. Der Ansprechpartner muss der Bundesgeschäftsstelle benannt werden.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Regional-/Landesverbandes.

  1. Die Regional- / Landesvorstände können einen geistlichen Beirat für ihre Arbeit wählen.
  2. Innerhalb der Regional-/ Landesverbände können sich auf diözesaner Ebene berufsgruppenbezogene Fachgruppen bilden. Je nach den örtlichen Gegebenheiten können sich auf der Ebene von Regionen, Dekanaten, Bezirken etc. Ortsgruppen bilden.
    Die Bildung diözesaner Fachgruppen sowie die Bildung von Ortsgruppen ist dem Regional-/ Landesvorstand und dem jeweiligen Diözesan-/ Gesamtdiözesanvorstand anzuzeigen.

14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des ZKD.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • die Festlegung der Verbandspolitik und die Aufstellung von Grundsätzen für die Verbandsarbeit
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes
    • die Entlastung des Bundesvorstandes
    • die Wahl des Bundesvorstandes
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Bundesgeschäftsstelle
    • die Entscheidung über Anträge
    • die Änderung der Satzung
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 13 Wochen vor ihrem Beginn unter Angabe der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift bekanntgegeben werden.
    In dieser Veröffentlichung bestimmt der Bundesvorstand den Termin, bis zu dem Anträge für die Mitgliederversammlung eingereicht sein müssen.
  1. Die Tagesordnung, der Geschäftsbericht und die eingegangenen Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn im Internet abrufbar sein.
  2. Antragsberechtigt ist
    • jedes einzelne Mitglied
    • die Diözesan- und Landesversammlungen
    • die Regional-/Landes- und Diözesanvorstände sowie
    • der Bundesvorstand
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen worden ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Tagungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

15 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus ehrenamtlichen und/oder hauptamtlichen Mitgliedern.
    Er setzt sich zusammen aus
    • dem Bundesvorsitzenden,
    • dem 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    • dem 2. stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie
    • vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    • der Bundesvorsitzende,
    • der 1. stellvertretende Bundesvorsitzende sowie
    • der 2. stellvertretende Bundesvorsitzende.
  2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
    Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
    Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Bundesvorstandes.
  3. Im Falle des Ausscheidens von Bundesvorstandsmitgliedern nimmt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung eine Nachwahl vor.
  4. Der Bundesvorstand nimmt die Interessen des ZKD wahr und vertritt den Verband nach außen und innen. Der Bundesvorstand bestimmt die Verbandspolitik in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Er ist zuständig für alle Grundsatzentscheidungen und die Gesamtplanung der Verbandsarbeit.
  5. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Erfüllung aller Aufgaben, die sich für ihn aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben
    • Richtlinien, Wahlordnungen und Geschäftsanweisungen zu beschließen
    • die Einhaltung der Satzung zu überwachen
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung
    • die Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes
    • die Verabschiedung des Haushaltsplanes sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Berichtes der Vermögensverwaltung
    • die Herausgabe der Verbandszeitschrift
    • die Durchführung von zentralen Veranstaltungen bzw. die Beteiligung des Verbandes an solchen
  6. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Er tagt mindestens dreimal im Jahr.

16 Bundesgeschäftsstelle

  1. Die Bundesgeschäftsstelle erledigt die laufenden Geschäfte des Zentralverbandes nach einer vom Bundesvorstand festzulegenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Die Leitung der Bundesgeschäftsstelle nimmt an der Mitgliederversammlung sowie den Sitzungen des Bundesvorstandes mit beratender Stimme teil.

17 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit ¾ Mehrheit einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

18 Auflösung

Die Auflösung des Zentralverbandes kann nur mit ¾ Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Über die Verwendung des bei der Auflösung des Zentralverbandes vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke der Kirche, vornehmlich für mildtätige Zwecke ihrer Mitarbeitenden, zu verwenden.

19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Neufassung laut Beschluss der Vertreterversammlung[2] vom 06. September 2018.

[1] Im gesamten Text sind immer weibliche und männliche Personen gemeint.

[2] Die Vertreterversammlung war das höchste Beschlussfassende Organ des ZKD lt. der bis zum 31.12.2018 gültigen Satzung vom 24. Oktober 2000, geändert am 11. September 2012.

Der ZKD

Der ZKD vertritt die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der katholischen Kirche, indem er auf dem Verhandlungswege Vereinbarungen anstrebt, die den christlichen Vorstellungen von Arbeitsbedingungen, Lohngerechtigkeit und Verteilung der Arbeit entsprechen.

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